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3.3.1.4 Gewinnvortrag

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Die auf der Haupt- (§ 174 Abs. 2 Nr. 4 AktG) oder Gesellschafterversammlung (§ 29 Abs. 2 GmbHG) getroffene Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ermöglicht auch das Vortragen eines bestimmen Betrages in die nächste Geschäftsperiode, der als Gewinnvortrag gebucht wird. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird ein Teil des Jahresüberschusses unter dem Hintergrund der Dividendenkontinuität als Gewinnvortrag angesetzt, um auch im nächsten Geschäftsjahr eine Dividende in ähnlicher Höhe ausschütten zu können. Bis zur Ausschüttung ist der vorgetragene Gewinn ein Teil der Gewinnthesaurierung als offene Selbstfinanzierung.

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen

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