Читать книгу Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen - Markus W. Exler - Страница 54

3.3.1.5 Jahresüberschuss und Gewinn

Оглавление

In der Finanzbuchhaltung wird der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag über die Erfolgsrechnung mit der Differenz aus Erlösen und Aufwand festgestellt und in die Bilanz gebucht. Wird die Bilanz von der Geschäftsleitung unter der Berücksichtigung möglicher Ausschüttungspräferenzen der Eigentümer erstellt, wird der Jahresüberschuss teilweise in die Positionen „Gewinnrücklagen“ und „Gewinn“ sowie möglicherweise in den „Gewinnvortrag“ gebucht (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Demzufolge ist der Gewinn die tatsächliche Ausschüttungsgröße als Dividende oder Tantieme an die Eigentümer, die dann am Ausschüttungstag auch in liquider Form vorhanden und entsprechend disponiert werden muss. Buchhalterisch entsteht bei der Gewinnausschüttung mit der Buchung „Gewinn an Bank“ eine Bilanzverkürzung um den Ausschüttungsbetrag. In der Praxis durchaus üblich ist, dass der auszuschüttende Betrag, der über das vorhandene Jahresergebnis zwar legitim bestimmt wurde, aufgrund einer unzureichenden Liquidität am Ausschüttungstag, mit einer Kreditaufnahme finanziert werden muss.

Auch wenn nach dem § 275 Abs. 2 HGB die formale Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Ausweis des Jahresüberschusses zu Ende ist, sieht das Aktienrecht eine Erweiterung mit einer Fortführung der Nummerierung bis zum Bilanzgewinn bzw. -verlust vor (§ 158 Abs. 1 AktG). Eine ähnliche Segmentierung wird auch im österreichischen Unternehmensgesetz nach § 231 Abs. 2 UGB formuliert. Das GmbH-Gesetz sieht diese Erweiterung nicht vor. Diese kann aber durchaus empfohlen werden, obwohl die Ergebnisverwendung im Anhang deutlich zu machen ist. Die Erweiterung der Gewinn und Verlustrechnung nach Aktienrecht wäre


Der Anspruch der Gewinnausschüttung für die Gesellschafter einer GmbH lässt sich aus dem § 29 Abs. 1 GmbHG ableiten, denen es frei steht, die entstehenden Jahresüberschüsse zuzüglich eines Gewinn- bzw. abzüglich eines Verlustvortrags ausgeschüttet zu bekommen oder in die Gewinnrücklagen einzustellen sowie als Gewinn vorzutragen. Für die Aktionäre ist die Ausschüttung aufgrund der Restriktionen des artikulierten Gläubigerschutzes mit der Erfüllung der gesetzlichen Rücklage sowie aus den Erfordernissen des § 233 Abs. 3 AktG abzuleiten, bei dem die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern nur zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen dürfen

Eine ähnliche Beschränkung formuliert auch das österreichische Unternehmensgesetz, bei dem im § 235 UGB der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres nicht um einen Zuschreibungsbetrag sowie um Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen vermehrt werden darf. Abschließend kann festgehalten werden, dass bei eigentümergeführten Unternehmen, die sehr häufig als GmbH aufgestellt sind, die Verwendung des Jahresergebnisses sich aus den individuellen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergibt.

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen

Подняться наверх