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III. Bedeutung für das Betriebsratsamt

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Nicht zuletzt aufgrund dieser Entwicklungen stehen seit geraumer Zeit, vor allem in Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, die teils kontrovers diskutierten Stichworte „Managementfunktion“, „Augenhöhe“ und „Co-Management“ im Fokus; sie sollen für die heutigen Betriebsräte charakteristisch sein.69

Ob die genannten Entwicklungen aber eine solche Qualifizierung der Betriebsräte begründen können, ist fragwürdig. Eindeutig abzulehnen ist dabei jedenfalls eine Einordnung der Betriebsräte als „Mitunternehmer“.70 Das würde zu weit gehen und in keiner Weise der betriebsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Amtes entsprechen. Ob dem Betriebsrat die Stellung eines „Co-Managers“ in dem Betrieb tatsächlich zuzugestehen ist oder ob er allein aufgrund seines Gegenübers bei Verhandlungen mit Vertretern des Arbeitgebers, wie z.B. der Personalleitung, auf „Augenhöhe“ mit dem Management einzuordnen ist,71 bleibt weiterhin fraglich. Eine solche Qualifizierung von Betriebsräten ist für die Frage ihrer Vergütung aber jedenfalls nicht zwingend notwendig. Seine heutzutage bedeutende Rolle in dem Betrieb und die gesteigerten Anforderungen an ihn können direkt an seiner Betriebsratstätigkeit festgemacht werden, ohne dass es einer bestimmten Einordnung oder Kategorisierung bedarf. Das sieht auch das derzeit geltende Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Das Amt des Betriebsrates ist nach deutschem Recht im Gegensatz zu Managementposten weder als eigenständiger Beruf zu qualifizieren,72 noch haben die Mandatsträger eine entsprechende Doppelfunktion; der Betriebsrat soll weiterhin nur in den speziellen, von dem Gesetzgeber vorgesehenen Bereichen wachen und mitgestalten.73

Trotzdem lässt sich nicht mehr gänzlich abstreiten, dass sich die Stellung des Betriebsrates und seine Arbeit in den großen Betrieben stark verändert haben und die Anforderungen an diese Betriebsratsmitglieder dadurch teilweise enorm gestiegen sind.74 Dass sich hier ein Wandel bereits vollzogen hat, wurde schon Mitte der neunziger Jahre vertreten75 und ist heute offenkundig. Teilweise wird auch eine Professionalisierung der Betriebsratsarbeit als Gegenstück zum Ehrenamt gefordert.76

Im Ergebnis ist daher zumindest festzustellen, dass – jedenfalls in den großen Betrieben – eine Professionalisierung nicht nur der Qualifikation der Betriebsräte, sondern auch ihrer Tätigkeit, insbesondere der gesamten Art und Weise der Durchführung ihrer Arbeit stattgefunden hat.77

Die Vergütung von Betriebsräten

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