Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 19

A. Überblick über die vergütungsrelevanten Regelungen

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Für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern sind verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Regelungen bedeutsam. Wichtig ist, die einzelnen Bestimmungen entsprechend dem System und nach ihrem jeweiligen Anwendungsbereich anzuwenden. Es kommt nicht selten vor, dass die verschiedenen Gesetze nicht klar voneinander getrennt und bei der Bemessung der Vergütung vermengt werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Vorschriften jeweils eigene Voraussetzungen und Anforderungen für einen speziellen Regelungsgegenstand aufstellen.

Zu beachten ist bei Vergütungsfällen insbesondere auch, dass es im Grundsatz zwei verschiedene Arten gibt, wie Betriebsratsmitglieder für Betriebsratstätigkeit von ihrer ursprünglichen Arbeit entbunden werden können. Zum einen können sie nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen vorübergehend für Betriebsratstätigkeit befreit werden, grundsätzlich gehen sie ihrer normalen beruflichen Tätigkeit aber weiterhin noch nach. Sie werden immer nur dann, wenn konkrete Betriebsratsarbeit zu erledigen ist, für diese von ihrer ursprünglichen Tätigkeit befreit und kehren nach Erledigung der Aufgaben an ihren gewohnten Arbeitsplatz zurück. Die Pflicht zur arbeitsvertraglichen Leistung besteht bei ihnen weiter,84 sie bleiben in ihren üblichen Arbeitsprozess eingegliedert.

Demgegenüber werden Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG, je nach Unternehmensgröße, entsprechend den festgelegten Freistellungsstaffeln in Absatz 1 dauerhaft von ihrer Tätigkeit freigestellt. Diese Mindestanzahl an ständig freigestellten Mandatsträgern nimmt dann ausschließlich nur noch Betriebsratsarbeit wahr. Zu ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit kehren sie während ihrer gesamten Amtszeit nicht mehr – auch nicht nur zeitweise – zurück. Die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt in diesen Fällen gänzlich.85 Da die Freistellungsstaffeln in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG bereits bei 200 Arbeitnehmern beginnen, dürfte die Art der Arbeitsbefreiung in vielen Betrieben Realität sein. Eine solche generelle Freistellung, unabhängig von tatsächlich anfallenden Betriebsratsaufgaben, muss nicht zwingend in Vollzeit erfolgen, sondern ist nach § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG auch nur teilweise möglich.

Zwar besteht im Grundsatz bei der Vergütung der Betriebsräte – jedenfalls im Ergebnis – kein Unterschied zwischen nur vorübergehend befreiten oder dauerhaft freigestellten Betriebsratsmitgliedern,86 für letztere enthält § 38 BetrVG aber gewisse Modifizierungen. Dabei gibt es auch teils unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit einzelner Regelungen auf beide Arten der Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern. Darauf ist aber an gegebener Stelle näher einzugehen.

Unterteilen lassen sich die Vergütungsregelungen zunächst in allgemeine Schutzvorschriften sowie konkrete Bemessungsvorschriften. Zu den Vorschriften zum Schutz der Mandatsträger gehört speziell für die Vergütung das Unentgeltlichkeits- und Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG, wobei hier auch das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG Bedeutung erlangen kann. Neben deren Anforderungen im Einzelnen stellt sich hier vor allem die Frage, ob sie als allgemeine Vorschriften bei der Vergütung der Betriebsratsmitglieder stets Beachtung finden müssen und inwieweit sie sich auf die Entgeltbemessung auswirken können.

Für die konkrete Bemessung des Entgeltes eines einzelnen Mandatsträgers enthält das Betriebsverfassungsgesetz in erster Linie zwei Regelungen: nach § 37 Abs. 2 BetrVG darf das bisherige Entgelt des Betriebsratsmitgliedes aus seiner früheren Arbeitstätigkeit nicht wegen betriebsratsbedingter Arbeitsversäumnis gemindert werden, sondern ist in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Um gleichermaßen an einer möglicherweise wegen des Amtes versäumten beruflichen Entwicklung teilhaben zu können, ist dieses Entgelt gegebenenfalls nach § 37 Abs. 4 BetrVG an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung anzupassen. § 37 Abs. 3 BetrVG sieht zudem einen Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit vor, unter gewissen Umständen auch in Form einer Mehrarbeitsvergütung. Darüber hinaus können weitere Vorschriften, beispielsweise zu Kosten der Betriebsratsarbeit (vgl. § 40 BetrVG), eine Rolle spielen, allerdings haben diese keine direkten Auswirkungen auf die Vergütungsbemessung, sondern werden allenfalls mittelbar oder für eine Abgrenzung relevant.

Die genannten Regelungen beschränken sich aber nicht allein auf die Betriebsratsmitglieder sowie Gesamtbetriebsratsmitglieder (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Sämtliche für die Vergütung der Betriebsratsmitglieder relevanten Vorschriften finden außerdem aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 40 Abs. 1 EBRG auf Angehörige des Europäischen Betriebsrates sowie nach § 42 SEBG auf Mitglieder des SE-Betriebsrates Anwendung.

Die Vergütung von Betriebsräten

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