Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 100
4. Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
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Die in § 988 geregelte Verpflichtung des unentgeltlichen Besitzers zum Nutzungsersatz ist Gegenstand von Fall 10: Dem B wurde vom Bucheigentümer BE das bebaute Grundstück des E kostenlos zur Nutzung überlassen. B vermietete das Grundstück weiter, wobei er in Absprache mit BE den Mietzins behalten durfte. E verlangt den vereinnahmten Mietzins von B heraus. Dieser rechnet mit Gegenansprüchen auf, die er darauf stützt, dass er auf seine Kosten Schäden beseitigt habe, die die Mieter verursacht hätten, und zudem eine Hecke angepflanzt habe
Gegen den Nutzungsersatzanspruch des E aus § 988[33] könnte dem B der Einwand aus § 818 Abs. 3 zustehen; in diesem Fall käme es zu einer Saldierung der beiderseitigen Ansprüche, ohne dass es einer Aufrechnung bedürfte[34]. Fraglich ist, ob der Einwand aus § 818 Abs. 3 voraussetzt, dass die Entreicherung auf nach §§ 994 ff. ersatzfähigen Verwendungen beruht. Nach Ansicht des BGH ist dies zwar nicht der Fall[35]. Aus dem Sinn der Vorschrift, die Herausgabe der Nutzungen auf solche zu beschränken, die im Vermögen des Besitzers noch vorhanden seien, ergebe sich aber, dass die Aufwendungen in „innerem Zusammenhang“ mit den durch die Nutzung gezogenen Vorteilen stehen müssten. Bei Aufwendungen auf die herauszugebende Sache wird der innere Zusammenhang vom BGH grundsätzlich bejaht[36], so dass nicht nur die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, sondern auch die mit dem Anpflanzen der Hecke verbundenen Aufwendungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Nach einer im Schrifttum vertretenen und überzeugenden Ansicht[37] ist der innere Zusammenhang zwar auch bei vor der Nutzung liegenden Aufwendungen nicht ausgeschlossen, doch müsse es sich dann um Maßnahmen handeln, die die in Rede stehende Nutzungsgewinnung überhaupt erst ermöglicht hätten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Mieter ohne Hecke nicht eingezogen wären.