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3. Verhältnis der §§ 987 ff. zur Geschäftsführung ohne Auftrag

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Was das Verhältnis der §§ 987 ff., 994 ff. zur GoA betrifft, so ist zu unterscheiden.

Bei echter GoA finden die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis keine Anwendung. Für den Fall der berechtigten GoA folgt dies schon daraus, dass der Geschäftsführer zum Besitz der Sache berechtigt ist und es somit an einer Vindikationslage fehlt[74]. Handelt der Geschäftsführer in unberechtigter GoA, so sollen die §§ 677 ff. und damit der Sache nach das durch § 684 S. 1 für anwendbar erklärte Bereicherungsrecht nach hM Vorrang vor den §§ 994 ff. haben[75].
Bei angemaßter Eigengeschäftsführung hat der Eigentümer sowohl die Rechte aus § 687 Abs. 2 als auch die Rechte aus §§ 987 ff.[76]; der Besitzer hat dagegen nur die Ansprüche aus §§ 994 ff., nicht dagegen den Bereicherungsanspruch aus §§ 687 Abs. 2, 684 S. 1[77].
Bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung bewendet es nach § 687 Abs. 1 bei den allgemeinen Vorschriften und damit bei Geltung der §§ 987 ff., 994 ff.
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