Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 90
1. Rechtsnatur
Оглавление99
Die §§ 987 ff., 994 ff. ergänzen den dinglichen Herausgabeanspruch um Ansprüche des Eigentümers auf Schadens- und Nutzungsersatz und sprechen zudem dem Besitzer Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen zu. Es handelt sich um schuldrechtliche Ansprüche, die zwar nur unter den Voraussetzungen der §§ 985 f. entstehen (Rn. 78 ff.), anders als der dingliche Anspruch aus § 985 aber vom Eigentum getrennt werden können und auch im Übrigen grundsätzlich den Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts unterliegen (Rn. 36 ff.). Grundlage der in §§ 987 ff., 994 ff. geregelten Ansprüche ist ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unberechtigten Besitzer, nämlich das sogenannte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis[2].
100
Die Ansprüche bestehen, einmal entstanden, auch nach Beendigung der Vindikationslage fort. Veräußert etwa der nichtberechtigte und bösgläubige Besitzer die Sache nach §§ 929, 932, nachdem er sie beschädigt oder Nutzungen gezogen hat, so geht der frühere Eigentümer zwar seines Eigentums, nicht aber seines Anspruchs aus §§ 987, 989, 990 verlustig[3]. Der Anspruch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis tritt dann neben den Rechtsfortwirkungsanspruch aus § 816 Abs. 1 sowie etwaige Ansprüche aus §§ 687 Abs. 2, 823 ff. Veräußert umgekehrt der Eigentümer die Sache, so gehen in seiner Person bereits entstandene Ansprüche aus §§ 987 ff. nicht ohne weiteres auf den Erwerber über; es bedarf vielmehr einer gesonderten Verfügung über einen jeden Anspruch (Rn. 17).