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1. Besitzerwerb unter Hinzuziehung von Gehilfen
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Die §§ 987 ff. unterscheiden, was die Verpflichtung zum Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz betrifft, nach der Schutzbedürftigkeit des Besitzers. Insbesondere wird zwischen dem redlichen und dem unredlichen Besitzer unterschieden. Nach § 990 Abs. 1 ist der Besitzer unredlich, wenn er entweder bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war (Satz 1) oder später positive Kenntnis davon erlangt hat, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist (Satz 2). Für die Gutgläubigkeit im Sinne des § 990 Abs. 1 S. 1 stellt die hM durchweg und damit auch im Falle unbeweglicher Sachen auf § 932 Abs. 2 ab; als zutreffend erscheint es hingegen, für Grundstücke den Maßstab des § 892 Abs. 1 S. 1 heranzuziehen, so dass auch im Rahmen des § 990 Abs. 1 S. 1 Bösgläubigkeit nur durch positives Wissen begründet wird[17]. Unabhängig von diesem Streit fragt sich, nach wessen Person sich die Redlichkeit beurteilt, wenn der Erwerb des Besitzes unter Hinzuziehung eines Gehilfen (der in aller Regel Besitzdiener ist, Rn. 41) erfolgt.
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Die Problematik sei am Beispiel von Fall 5 verdeutlicht: C handelt mit Computern. Sein Angestellter G erwirbt für C ein – wie G, nicht aber C weiß – gestohlenes Gerät von D.
Fraglich ist, ob sich C die Bösgläubigkeit des G bezüglich der fehlenden Besitzberechtigung zurechnen lassen muss. Der BGH[18] wendet jedenfalls für selbständig handelnde Besitzdiener § 166 analog an. Die Gegenansicht kritisiert, dass es bei § 990 nicht, wie von § 166 vorausgesetzt, um die „rechtlichen Folgen einer Willenserklärung“ geht, und zieht stattdessen § 831 analog heran. Zur Begründung führt sie an, dass die § 987 ff. Sonderregeln gegenüber dem Deliktsrecht darstellten[19]; auch sei es unbillig, bei § 992 den Exkulpationsbeweis zuzulassen, bei § 990 hingegen nicht[20]. Eine vermittelnde Meinung[21] unterscheidet danach, ob der Gehilfe im Rahmen eines Rechtsgeschäfts gehandelt hat (dann § 166 Abs. 1 analog) oder nicht (dann § 831 analog). Dies erscheint überzeugend.