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c) Nicht-so-berechtigter Besitzer?

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Auf den berechtigten Besitzer sind die §§ 987 ff. nach den Ausführungen in Rn. 105 unanwendbar[13]. Dies gilt auch in dem Fall, dass der rechtmäßige Fremdbesitzer jederzeit mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs rechnen muss, wie dies nach §§ 604 Abs. 3, 695 der Fall sein kann[14]; auch der Entleiher und der Verwahrer haften mithin nur nach Vertrags- und Deliktsrecht. Des Weiteren ist für die §§ 987 ff. kein Raum, wenn der berechtigte (Fremd-)Besitzer den Rahmen seines Besitzrechts überschreitet. Ein „Exzess“ des berechtigten Besitzers ist vielmehr nach dem das Besitzrecht begründenden Rechtsverhältnis und nach §§ 823 ff. zu beurteilen. Dafür spricht schon die Erwägung, dass ein Exzess des Besitzers dessen Besitzberechtigung als solche nicht berührt. Überschreitet etwa der Mieter die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs, indem er ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt (§ 540 Abs. 1 S. 1), so hat der Vermieter den Anspruch aus § 541 sowie ggf. ein Kündigungsrecht; bis zur Ausübung des Kündigungsrechts bleibt aber der Mietvertrag ungeachtet der Vertragsverletzung des Mieters bestehen. Hinzu kommt, dass sich die §§ 987 ff. auch bei Exzess eines unrechtmäßigen Fremdbesitzers als ungeeignet und ergänzungsbedürftig erweisen (Rn. 118). Kommt somit die Anwendung der §§ 987 ff. auf den „nicht-so-berechtigten-Besitzer“ nicht in Betracht, so gilt dies auch in dem Fall, dass der zunächst berechtigte Fremdbesitzer nachträglich Eigenbesitz ergreift. Dafür spricht schon, dass das Recht zum Besitz durch die Besitzumwandlung nicht berührt wird. Entgegen der Ansicht des BGH[15] hat es somit auch in diesem Fall bei den vertrags- und deliktsrechtlichen Folgen zu bewenden[16].

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