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2. Beschädigung der Sache durch Gehilfen des redlichen Besitzers

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Von der in Rn. 108 thematisierten Frage nach der Grundlage einer Wissenszurechnung ist die Frage zu unterscheiden, ob sich der Besitzer ein Verschulden seines Gehilfen im Umgang mit der Sache zurechnen lassen muss.

Fall 6

führt in die Problematik ein: Als G den Computer aus Fall 5 einige Tage später zum Zwecke des Weiterverkaufs einpacken will, lässt er ihn aus Unachtsamkeit fallen. Der Computer wird dabei völlig zerstört. E, dem der Computer gestohlen worden ist, verlangt von C Schadensersatz.

In Betracht kommt ein Anspruch aus § 989 iVm. § 990 Abs. 1 S. 1. Voraussetzung ist eine Vindikationslage zwischen E und C zur Zeit der schädigenden Handlung. E ist gemäß § 935 Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer, C Besitzer (vgl. § 855). Betrachtet man C als bösgläubig, so stellt sich die Frage, ob dem C auch das Verschulden des G zuzurechnen ist. Hier wird nur vereinzelt § 831 Abs. 1 S. 1 herangezogen[22]. Die hL[23] wendet § 278 an, da durch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis die von dieser Norm vorausgesetzte Sonderverbindung begründet werde. Dem ist zu folgen. Eine andere Frage ist, ob sich der Gehilfe, obgleich er nicht Besitzer, sondern nur Besitzdiener ist, auf die Verdrängung des Deliktsrechts durch §§ 987 ff. (Rn. 117 f.) berufen kann; dies wird überwiegend verneint[24].

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