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1. Verhältnis der §§ 987 ff. zum Deliktsrecht

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Nach dem Normzweck der §§ 987 ff. (Rn. 101) ist für die Anwendung der §§ 823 ff. im Rahmen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses grundsätzlich kein Raum. Anderes gilt nach § 992, wenn sich der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht[47] oder durch eine Straftat verschafft hat. In diesem Fall haftet der Besitzer wegen etwaiger Eigentumsverletzungen[48] nach Maßgabe der §§ 823 ff. Die Vorschrift des § 992 enthält eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 823 ff.[49]; ihre Bedeutung erschöpft sich also allein darin, die – grundsätzlich durch §§ 987 ff. verdrängten – Vorschriften des Deliktsrechts ausnahmsweise für anwendbar zu erklären. Neben den §§ 823 ff. bleiben die §§ 987 ff. anwendbar, so dass der Eigentümer in der Regel auch einen Anspruch aus §§ 989, 990 hat. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts ist dies indes ohne praktische Bedeutung. Im Gegenteil ist für den Eigentümer der deliktische Anspruch nicht nur mit Blick auf § 852, sondern auch deshalb von Vorteil, weil der Besitzer, wenn bereits die Besitzentziehung als unerlaubte Handlung anzusehen ist, der Zufallshaftung aus § 848 unterliegt. Auf die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 S. 2 kommt es dann nicht an.

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Nach ganz hM sind die §§ 823 ff. des Weiteren anwendbar, wenn der unrechtmäßige Fremdbesitzer die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet[50]. In der Tat lässt sich der das Dreipersonenverhältnis betreffenden Vorschrift des § 991 Abs. 2 (Rn. 111 f.) der Gedanke entnehmen, dass der unrechtmäßige Besitzer dem Eigentümer insoweit haftet, wie er bei Bestehen seines vermeintlichen Besitzrechts haften würde. Auch für das Zweipersonenverhältnis hat zu gelten, dass der unrechtmäßige Fremdbesitzer im Verhältnis zum Eigentümer nicht besser stehen darf als bei Wirksamkeit des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses. Ein Fremdbesitzerexzess hat somit die Haftung nach §§ 823 ff. zur Folge.

Die Problematik tritt klar zutage, wenn man davon ausgeht, dass der Lkw aus Fall 7 (Rn. 111) nicht gestohlen, sondern dem B von E aufgrund eines unwirksamen Mietvertrags überlassen worden ist. Ungeachtet der Unwirksamkeit des Mietvertrags kommt in diesem Fall zunächst ein Anspruch aus Schutzpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2) in Betracht[51]. Jedenfalls aber unterliegt B der Haftung aus §§ 823 ff. Das Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil B auch bei Wirksamkeit des Mietvertrags (also als berechtigter Besitzer) deliktisch haften würde und somit der Normzweck der §§ 987 ff. (Rn. 101) die Haftung nachgerade gebietet. B haftet nach §§ 823 ff. so, wie er auch bei Wirksamkeit des Mietvertrags haften würde. Ihm kommen mithin die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1[52] sowie etwaige Abreden über den Haftungsmaßstab zugute[53].

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