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b) Nicht-mehr-berechtigter Besitzer?

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Die §§ 987 ff. verstehen sich als Folgeansprüche zum Anspruch aus § 985 und setzen deshalb grundsätzlich das Bestehen einer Vindikationslage voraus; unerheblich ist, ob es sich um einen (unrechtmäßigen) Eigen- oder um einen Fremdbesitzer handelt[5]. Fraglich ist jedoch, ob die §§ 987 ff. anwendbar sind, wenn ein zunächst bestehendes Besitzrecht mit Wirkung ex nunc[6] entfällt und dadurch eine Vindikationslage entsteht. Fest steht zunächst, dass § 985 neben etwaigen vertraglichen Herausgabeansprüchen zur Anwendung gelangt. Was dagegen die Geltung der §§ 987 ff. betrifft, so sind die Meinungen geteilt. Die Rechtsprechung stellt allein auf das Bestehen einer Vindikationslage im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens ab und hält somit die §§ 987 ff. gegebenenfalls auch rückwirkend, also auf die Zeit der Besitzberechtigung für anwendbar,[7] soweit nicht das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis Ansprüche auf Verwendungsersatz gesondert regelt.[8] Nach der wohl herrschenden Lehre finden die §§ 987 ff. dagegen – ungeachtet des Umstands, dass der Eigentümer nunmehr den „nicht-mehr-berechtigten“ Besitzer nach § 985 auf Herausgabe in Anspruch nehmen kann – nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass eine Vindikationslage zur Zeit des maßgebenden Ereignisses (Beschädigung der Sache, Vornahme von Verwendungen) bestand[9]; zum Teil wird der Anwendungsbereich sogar auf den ursprünglich nichtberechtigten Besitzer beschränkt[10].

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Die Problematik begegnet vor allem im Zusammenhang mit der Reparatur von nicht dem Besteller gehörenden Sachen und stellt sich in der Praxis als eine solche des Verwendungsersatzes dar; sie soll deshalb im Zusammenhang mit der Frage eines gutgläubigen Erwerbs des Unternehmerpfandrechts verdeutlicht werden (Rn. 194). Schon jetzt sei allerdings darauf hingewiesen, dass für eine rückwirkende, die Zeit der Besitzberechtigung umfassende Geltung der §§ 987 ff. angesichts der zur Verfügung stehenden vertraglichen Ansprüche weder Raum noch Bedürfnis besteht. Es kommt hinzu, dass sich das differenzierende, auf die Person des Besitzers abstellende System der §§ 987 ff. auf den Besitzer, der bei der Erzielung von Nutzungen oder bei Vornahme von Verwendungen noch ein Recht zum Besitz hatte, schon deshalb nicht übertragen lässt, weil völlig unklar bliebe, ob dieser Besitzer als redlich oder unredlich, verklagt oder unverklagt zu qualifizieren wäre[11]. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Nichtanwendung der §§ 994 ff. den zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen berechtigten Besitzer gegenüber den unrechtmäßigen Besitzer benachteilige; denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass der rechtmäßige Besitzer in aller Regel in vertraglicher Beziehung zu dem Eigentümer oder einem Dritten steht und aus diesem Rechtsverhältnis ein Entgelt für seine Verwendungen beanspruchen kann. Anderes gilt dagegen für nach Wegfall des Besitzrechts gezogene Nutzungen und getätigte Verwendungen. Insoweit sprechen die besseren Gründe für die Anwendung der §§ 987 ff.[12] Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob nicht das Vertragsrecht die Verpflichtung zu Schadens-, Nutzungs- oder Verwendungsersatz abschließend regelt; der Anwendung der §§ 987 ff. auf die Zeit nach Wegfall des Besitzrechts kommt deshalb vor allem in Mehrpersonenverhältnissen praktische Bedeutung zu.

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