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5. Verwendungsersatz

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Die Vorschriften der §§ 994 ff. regeln die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen.

→ Definition:

Darunter versteht man Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer im Unterschied zu Schäden), die unmittelbar einer Sache zugute kommen sollen, also unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen[38]. Die Rechtsprechung schränkt den Verwendungsbegriff (und damit den Anwendungsbereich der §§ 994 ff.) allerdings ein: Verwendungen sind nach Ansicht des BGH nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern[39].

Auf diese Einschränkung ist am Beispiel der Bebauung eines Grundstücks zurückzukommen (Rn. 124). Den §§ 994 ff. liegt ein nach der Art der Verwendungen und der Schutzbedürftigkeit des Besitzers differenzierender Ansatz zugrunde. Voraussetzung ist in jedem Fall das Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen (Rn. 104 f.). Im Übrigen sind die §§ 994 ff. zwar auch auf den Fremdbesitzer anwendbar; der Verwendungsersatzanspruch des Fremdbesitzers unterliegt allerdings den Beschränkungen, die sich aus dem vermeintlichen Besitzrecht ergeben[40].

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Einige Probleme im Zusammenhang mit §§ 994 ff. sollen am Beispiel von Fall 11 aufgezeigt werden: M mietet von E1 ein bebautes Grundstück, das E1 sodann an E2 veräußert. Der schriftliche Mietvertrag bestimmt unter anderem, dass M das Grundstück später zu einem 15 % unter seinem Wert liegenden Preis erwerben könne. M will E1 in Anspruch nehmen, weil er in seiner Freizeit eine Dachreparatur vorgenommen habe, die Zeit und Geld gekostet habe. E1 beruft sich unter anderem darauf, dass die Reparatur seinem Willen nicht entsprochen habe

Da der Mietvertrag angesichts der Vereinbarung eines Ankaufsrechts der notariellen Beurkundung bedurft hätte, ist er nach §§ 311b Abs. 1 S. 1, 125 S. 1, 139 unwirksam[41]; vertragliche Ansprüche kommen schon deshalb nicht in Betracht. Ein Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 scheitert jedenfalls[42] am entgegenstehenden Willen des E1. Was etwaige Ansprüche aus §§ 994 ff. betrifft, so ist zu prüfen, ob der Einsatz der Arbeitskraft als Verwendung angesehen werden kann. Nach Ansicht des BGH ist dies stets dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung einen Geld- bzw. Marktwert hat. Unerheblich sei dagegen, ob die Arbeit im Rahmen eines Gewerbes oder Berufs erbracht werde oder ob ein anderweitiger Verdienst entgangen sei[43]. Folgt man dem, so scheitern die Ansprüche aus §§ 994 ff. gleichwohl am Fehlen der Voraussetzungen des § 1001: M muss sich an E2 halten (§ 999 Abs. 2)[44]. Bereicherungsansprüche schließlich – in Betracht kämen solche aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 oder aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2[45] – werden nach Ansicht des BGH[46] von den §§ 994 ff. verdrängt (Rn. 124 ff.).

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