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b) Sachsubstanz

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Die §§ 987 ff. regeln nur Nebenansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz und Nutzungsersatz. Für einen Vorrang der §§ 987 ff. gegenüber dem Bereicherungsrecht ist deshalb von vornherein kein Raum, soweit sich der Besitzer die Sachsubstanz zu Eigen macht, also die Sache veräußert, verarbeitet oder anderweitig verbraucht. In Fällen dieser Art erwachsen dem früheren Eigentümer an die Stelle des verlorenen Eigentums und des Anspruchs aus § 985 tretende Rechtsfortwirkungsansprüche. So kann der frühere Eigentümer bei wirksamer Verfügung nach § 816 Abs. 1 S. 1 den vom Verfügenden erzielten Veräußerungserlös beanspruchen[58]. Bei Verbrauch tritt die allgemeine Eingriffskondiktion an die Stelle des Eigentums[59]. Entsprechendes gilt nach § 951 bei Verlust des Eigentums durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung im Sinne der §§ 946 ff. Der unredliche oder verklagte Besitzer haftet jedoch in den genannten Fällen zusätzlich aus §§ 989, 990 auf Schadensersatz[60]; dies ist etwa von Bedeutung, wenn der erzielte Veräußerungserlös hinter dem Wert der Sache zurückbleibt oder der frühere Eigentümer einen über den Sachwert hinausgehenden Schaden erlitten hat. Ein auf der Vorenthaltung der Sache beruhender Schaden kann allerdings nur nach Maßgabe der §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 geltend gemacht werden.[61]

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Der Anwendung der §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall (iVm. § 951), 816 Abs. 1 steht es nicht entgegen, dass der Schuldner den Besitz an der Sache durch Leistung eines Dritten erlangt hat (Rn. 120 f.). Die Eingriffskondiktion tritt nämlich in den in Rn. 122 erwähnten Fällen an die Stelle des verlorenen Eigentums; dieses aber hat der Schuldner nicht durch Leistung eines Dritten, sondern durch eigenmächtigen Zugriff erlangt.

Der Verdeutlichung diene unser Fall 12[62]: D stiehlt dem Landwirt L zwei Jungbullen und veräußert sie an den gutgläubigen F, der sie in seiner Fleischfabrik verwertet. L verlangt von F Wertersatz.

Der BGH[63] bejaht den Anspruch aus § 951 Abs. 1 S. 1[64]: Das Eigentum habe F nicht durch Leistung des E (§ 935 Abs. 1 S. 1!), sondern durch Verarbeitung nach § 950 erworben; § 950 bilde aber, wie § 951 zeige, keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung. Auch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 stehe der Haftung des F nicht entgegen, da der Anspruch aus § 951 Bereicherungs-, nicht Schadensersatzanspruch sei. F könne dem L auch nicht über § 818 Abs. 3 die Kaufpreiszahlung an D entgegenhalten, da der Anspruch aus § 951 an die Stelle des Anspruchs aus § 985 getreten sei, bei dem dieser Einwand ebenfalls nicht durchgreife.

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