Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 107
c) Verwendungen
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Die Frage nach dem Verhältnis der §§ 994 ff. zum Bereicherungsrecht ist im Zusammenhang mit dem Begriff der Verwendungen zu sehen.
Die Problematik sei am Beispiel von Fall 13 verdeutlicht: B ist unrechtmäßiger Besitzer eines dem E gehörenden Grundstücks. Infolge grober Fahrlässigkeit hält er sich für den Eigentümer und errichtet auf dem Grundstück ein Gebäude.
Legt man den engen Verwendungsbegriff der Rechtsprechung zugrunde (Rn. 115), so kommt ein Anspruch des redlichen B[65] aus §§ 994 ff. schon deshalb nicht in Betracht, weil er keine Verwendungen getätigt hat. Aber auch ein Anspruch aus §§ 951, 812 ist ausgeschlossen: Nach Ansicht des BGH enthalten die §§ 994 ff. auch insoweit eine abschließende Sonderregelung, als es um sachbezogene Aufwendungen geht, die die Sache grundlegend verändern[66]. B hat danach also allenfalls das (nicht auf Verwendungen beschränkte) Wegnahmerecht aus § 997. Das überwiegende Schrifttum qualifiziert zwar gleichfalls die §§ 994 ff. als abschließende Sonderregelung, vertritt jedoch einen weiten, auch grundlegende Veränderungen wie etwa die Bebauung eines Grundstücks umfassenden Verwendungsbegriff[67]; danach könnte B also Ersatz seiner Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 996, 1001 f. verlangen. Ein anderer Teil des Schrifttums spricht sich demgegenüber gegen den Vorrang der §§ 994 ff. aus und gewährt dem Besitzer für jegliche sachbezogene Aufwendungen einen Bereicherungsausgleich nach §§ 951, 812[68]. Andernfalls stünde der besitzende Verwender schlechter als der nicht besitzende Verwender. Danach könnte B auch unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 994 ff. Wertersatz nach §§ 818 f. verlangen, sofern nicht der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung ausgeschlossen ist[69].
Gegen die zuletzt genannte Ansicht spricht freilich, dass sie das nach der Art der Verwendungen und der Person des Besitzers differenzierende System der §§ 994 ff. einschließlich der in §§ 1001 ff. getroffenen Regelung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aushöhlt; insbesondere der bösgläubige Besitzer, dem nach § 996 kein Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen zustehen soll, würde entgegen der Absicht des Gesetzgebers privilegiert. Auch aus § 951 Abs. 2 S. 1 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten[70]. Umgekehrt vermag die Ansicht der Rechtsprechung nicht zu überzeugen, versagt sie doch im Ergebnis dem redlichen Besitzer jeglichen Ausgleich; das Wegnahmerecht aus § 997 vermag auch unabhängig von den mit seiner Ausübung verbundenen Kosten (§ 258) kaum einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen[71]. Den Vorzug verdient deshalb der weite, auch Bebauungen umfassende Verwendungsbegriff der herrschenden Lehre. Die damit verbundene Geltung der §§ 994 ff. ermöglicht einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen, zumal der für den Ersatz nützlicher Verwendungen maßgebliche Wert im Sinne des § 996 subjektiviert, also aus der Sicht des Eigentümers bestimmt werden kann[72]. Nach allem umfasst der Begriff der Verwendungen sämtliche Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen und deren Identität unberührt lassen[73], mithin auch die Bebauung eines Grundstücks.