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IV.Richterrecht und Allgemeine Rechtsgrundsätze
Оглавление75Eine Rechtsordnung, die im oben beschriebenen Sinne aus geschriebenen Rechtsquellen und der ungeschriebenen Rechtsquelle des Gewohnheitsrechtes besteht, gibt jedoch nicht auf alle Rechtsfragen, die sich Verwaltung und konsequenterweise auch den diese überprüfenden Gerichten stellen, eine Antwort. Wo dieses Rechtssystem Lücken aufweist, haben insbesondere die Gerichte die Aufgabe, ergänzend und rechtsfortbildend zu wirken: Gerichte müssen auf Antrag entscheiden, eine Rechtsverweigerung mit der Begründung, weder ein Gesetz noch Gewohnheitsrecht regle den Sachverhalt, kommt nicht in Betracht.