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II.Wiederholungsfragen

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1. 95Woran erkennen Sie, ob ein Rechtssatz dem öffentlichen Recht angehört? – Rn. 42 ff.

2. Wofür ist es von Bedeutung, ob die Verwaltung in einem Einzelfall aufgrund öffentlichen Rechts oder aufgrund Privatrechts tätig wird? – Rn. 41

3. Was verstehen Sie unter einem zweistufigen Rechtsverhältnis? – Rn. 56

4. Gehört das StVG zum öffentlichen oder zum privaten Recht? – Rn. 47

5. Die Stadt verwehrt Ihnen den Zutritt zur Stadtbibliothek. Ist ein Rechtsstreit darüber öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur? – Rn. 53, 56

6. Was versteht man unter einem Gesetz im formellen Sinne? – Rn. 69

7. Was ist ein Gesetz im materiellen Sinne? – Rn. 69, 72

8. Welche Vorteile bieten Rechtsverordnungen gegenüber dem Parlamentsgesetz? – Rn. 71

9. Steht Gewohnheitsrecht im Rang unter dem geschriebenen Recht? – Rn. 74

10. Wodurch unterscheidet sich die Satzung von der Rechtsverordnung? – Rn. 72

11. Sind Verwaltungsvorschriften Rechtsnormen? – Rn. 79

12. Worin liegt die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften? – Rn. 79–82

13. Was sagt Ihnen der Begriff „Selbstbindung der Verwaltung“? – Rn. 82

14. Welche Rechtsnorm nimmt den höheren Rang ein: die Landesverfassung BW oder die StVO? – Rn. 66

15. Warum bedarf die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen einer Ermächtigung durch Parlamentsgesetz? – Rn. 70, 71

16. Worin liegt die Bedeutung der subjektiven öffentlichen Rechte? – Rn. 84, 85

17. Wodurch unterscheidet sich das subjektive öffentliche Recht vom Rechtsreflex? – Rn. 87, 91

18. Was sagt Ihnen der Ausdruck „nachbarschützende Norm“? – Rn. 89

19. Hat ein Bürger ein subjektives öffentliches Recht auf Erlass einer fachaufsichtlichen Weisung, wenn das Regierungspräsidium seine Pflicht zur Fachaufsicht über ein bestimmtes Landratsamt (§ 20 II S. 1 LVG) gröblich verletzt? – Rn. 87

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