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3.Der Rat (oder Rat der Europäischen Union)
Оглавление102Der Rat ist gem. Art. 16 EUV bzw. Art. 237 ff. AEUV das maßgebende Rechtsetzungsorgan. Er ist aber nicht wie ein Legislativorgan gewählt. Vielmehr besteht er aus je nach behandeltem Thema wechselnden Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene mit entsprechendem Vorsitzwechsel.