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2.Sonderverordnungen

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83Nichts anderes als eine Verwaltungsvorschrift stellt die sog. Sonderverordnung dar, die als „Schöpfung der Literatur“ keine Anerkennung in der Rechtsprechung gefunden hat. Als Sonderverordnungen wurden und werden teilweise immer noch Verwaltungsvorschriften zur Regelung sog. Sonderstatus- oder Sonderrechtsverhältnisse bezeichnet. Sie sollten dazu dienen, die innere Ordnung und das Funktionieren des so geregelten Bereiches zu gewährleisten.

Als Beispiele wurden die öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnungen von Bibliotheken etc. angesehen; andere Sonderstatusverhältnisse sind längst durch formell-gesetzliche Regelungen ausgestaltet, wie z. B. das Wehrdienstverhältnis, der Strafvollzug, das Beamtenverhältnis oder das Schulverhältnis.

Das Charakteristische der Sonderverordnung lag in ihren Regelungen, die in Rechte der Sonderstatusinhaber eingreifen. Diese Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift war so lange kein Problem, wie man „besondere Gewaltverhältnisse“ zur Begründung von Grundrechtseingriffen durch die Exekutive genügen ließ. Nachdem das BVerfG zum „besonderen Gewaltverhältnis“ des Strafgefangenen entschieden hatte (s. unten Rn. 156), dass auch hier der klassische Eingriffsvorbehalt (vgl. dazu Rn. 155) eine gesetzliche Regelung verlange, ist die Rechtsfigur der Sonderverordnung überflüssig geworden. Sie wird auch für die Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nicht mehr benötigt, denn diese kann entweder durch Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2 3. Alt. LVwVfG oder durch Satzung erfolgen.

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