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C.Subjektive öffentliche Rechte I.Bedeutung

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84Die überragende Bedeutung der subjektiven öffentlichen Rechte zeigt sich sowohl im materiellen Recht als auch im Prozessrecht. Materiell-rechtlich betrachtet, verleiht das subjektive öffentliche Recht dem Einzelnen die Berechtigung, von einem Hoheitsträger ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Daher kann man es auch als öffentlich-rechtlichen Anspruch bezeichnen. Für den Einzelnen macht es einen entscheidenden Unterschied, ob er beispielsweise das Recht hat, einen Geldbetrag aus einer öffentlichen Kasse oder das Einschreiten der Polizei zu verlangen, oder ob er sich mit einer dahingehenden Hoffnung oder Bitte begnügen muss.

85Prozessrechtlich stützt sich das subjektiv öffentliche Recht auf das Grundrecht aus Art. 19 IV GG, wonach jedermann, der „geltend macht“ durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Rechte verletzt zu sein, der Rechtsweg offen steht. Mit „Rechte“ sind die subjektiven Rechte gemeint, sie eröffnen den Weg zu den Gerichten. Dieser Begriff der „Rechte“, wird in § 42 II VwGO für die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen übernommen. In der Sache erfolgreich ist ein Kläger letztlich nur, wenn sich bei Gericht herausstellt, dass er tatsächlich in einem seiner subjektiven Rechteverletzt worden ist (§ 113 I, V VwGO).

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