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2.Allgemeine Rechtsgrundsätze

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78Ebenso wie das Richterrecht haben die allgemeinen Rechtsgrundsätze ergänzende und lückenfüllende Funktion. Welche Rechtsnormen im Einzelnen dieser Rechtsquelle zugeordnet werden können, wird in der Lit. sehr uneinheitlich gesehen. Sicher sind zahlreiche allgemeine Rechtsgrundsätze aus Richterrecht hervorgegangen, wobei es sich häufig um die Konkretisierung von Verfassungsrecht handelt. Unter den genannten Voraussetzungen (Rn. 74) können sie auch dem Gewohnheitsrecht zugeordnet werden.

Neben solchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechtes, die infolge der Kodifizierung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen keine oder nur noch geringe Bedeutung haben (z. B. Grundsätze über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten), sind z. B. folgende Regeln von Bedeutung: Grundsätze über Verwirkung im öffentlichen Recht, über die Selbstbindung der Verwaltung (Rn. 82), der Verhältnismäßigkeit (wobei Erforderlichkeit und Angemessenheit z. B. im PolG und LVwVG ausdrücklich gesetzlich geregelt sind), des Vertrauensschutzes (Rn. 481), der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen (Rn. 1096 ff.) und des Folgenbeseitigungsanspruches (Rn. 1120 ff.).

Allgemeines Verwaltungsrecht

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