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1.Der Europäische Rat

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100Der Europäische Rat hat nach Art. 15 EUV die Funktion, für die Entwicklung der EU Impulse und allgemeinpolitische Zielvorstellungen zu geben. Er hat Entscheidungsbefugnis und ist auch Organ, er ist die politische Führungsinstitution der EU. Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten, sowie dem Präsidenten der EU-Kommission zusammen. Ihm steht ein europäischer Präsident vor. Details regelt Art. 235 f. AEUV.

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