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I.Die Säulen der Europäischen Union
Оглавление98Der EUV hatte in seinem Art. 1 III S. 1 die EU auf drei Säulen errichtet. Die erste Säule bildeten die schon seit den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bestehenden supranationalen europäischen Organisationen der Europäischen Gemeinschaft (EG früher EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG/Euratom), vgl. Arndt/Fischer/Fetzer, Rn. 29 ff. Von diesen war die EG von überragender Bedeutung, so dass nur sie und ihr Gründungsvertrag Beachtung finden sollte. Zweite Säule war sodann gem. Art. 11 bis 28 EUV die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Dritte Säule war die Zusammenarbeit nach den Art. 29 bis 43 EUV im Bereich von Polizei und Justiz bei der Verfolgung von Strafsachen (PJZS). Während auf die supranationalen Organisationen als erster Säule der EU von den Mitgliedstaaten Hoheitsrechte übertragen worden sind und sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besaßen, war das bezüglich der zweiten und dritten Säule nicht der Fall. Die EU ist vor diesem Hintergrund mehr als nur ein Staatenbund, aber weniger als ein Bundesstaat. Man kann sie als Staatenverbund bezeichnen (BVerfGE 89, 155). Die EU besitzt nunmehr eine eigene Rechtspersönlichkeit.