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dd) Liechtenstein (1925)

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Schließlich ist es ein Kleinstaat, das Fürstentum Liechtenstein, der seit 1925 ununterbrochen ein letztes Beispiel der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit in dieser Periode darbietet. Art. 104 der am 5. Oktober 1921 verabschiedeten Verfassung samt eines Gesetzes vom 14. Dezember 1925 gestalten einen „Staatsgerichtshof“, der seinen Zuständigkeiten zufolge ein Verfassungsgericht im wahren Sinne des Wortes ist. Als solches übt er sowohl eine abstrakte wie eine inzidente Normenkontrolle aus. Wie im Fall Österreichs schon gesehen, nimmt der Gerichtshof die authentische Auslegung der Verfassung bei Unstimmigkeiten zwischen Regierung und Landtag vor. Darüber hinaus ist er zuständig, über Individualbeschwerden zum Schutz der Grundrechte zu entscheiden.[170] Ungeachtet der begrenzten Tätigkeit dieses Gerichtshofs während dieser Periode ist Liechtenstein unter anderem deshalb interessant, weil es erstmals eine inzidente Normenkontrolle generell gestaltet.

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