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2. Konstante Ausbreitung der Verfassungsgerichte in Westeuropa (1945–1989)
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Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs beginnt eine lange Zeitspanne, die bis Ende 1989 anhält, dem Jahr der Wiederbegegnung der europäischen Staaten in einem gemeinsamen Verfassungsraum. Für die Verfassungsgerichtsbarkeit ist dies die Zeit der Verankerung der konzentrierten Normenkontrolle more austriaco. Vorbei sind die gescheiterten Versuche der vorigen Periode, sei es aus überwiegend exogenen (Österreich), endogenen (Tschechoslowakei) oder einfach beiden (Spanien) Gründen. Das neue System erscheint nun fest in den jeweiligen Verfassungsordnungen verankert, ohne die Rückschläge bzw. Anfälligkeiten der Zwischenkriegszeit. Diese neue Zeit lässt sich leicht in vier Etappen ordnen. Die Schlussbilanz wird, im Vergleich zur vorherigen Periode, vollkommen anders aussehen.