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a) Die Nachkriegszeit: Verfassungsrestaurierung und Verfassungsneuschöpfung
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Die verfassunggebende Tätigkeit der zweiten Nachkriegszeit (1945-1956) ist weniger intensiv als die vorherige, vor allem, weil weniger Staaten neu entstehen oder wieder entstehen. Nach einer kurzen Zeit von formell freiheitlichen Verfassungen[171] geht für viele Jahre die östliche Hälfte Europas für die Verfassungsstaatlichkeit verloren. Der europäische Verfassungsraum wird für Jahrzehnte auf die westliche Hälfte des Kontinents beschränkt sein, und auch das nur unvollständig.[172] Die Zeit der Verfassunggebung ist an erster Stelle für die Besiegten gekommen, Deutschland und Italien. Beide Staaten übernehmen zwischen 1948 und 1956 das von Österreich vor 1939 eingeführte System der Verfassungsgerichtsbarkeit.[173] Die Verfassung der Italienischen Republik von 1948 und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 sehen beide ein rechtsprechendes Organ mit dem Namen „Verfassungsgericht“ vor, dem das Verwerfungsmonopol von Gesetzen obliegt. Die effektive Umsetzung des Systems dauert jedoch einige Zeit: bis 1951 in der Bundesrepublik Deutschland, bis 1956 in der Italienischen Republik. Zeitlich davor erfolgt jedoch die Restaurierung des schon bekannten österreichischen Verfassungsgerichtshofs.