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b) Konkrete Normenkontrolle

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Die Spezifizität der konkreten Normenkontrolle als Verfahrensart hat sich in ex-Jugoslawien nur zögernd herausgebildet. Deshalb ist es vielleicht verfehlt, die Schwierigkeiten oder die Seltenheit dieses Verfahrens lediglich auf die – problematischen – Beziehungen zwischen Verfassungsgerichten und Fachgerichten in ex-Jugoslawien zurückzuführen. Heute legen alle Verfahrensordnungen den Fachgerichten nahe, ein Verfahren auszusetzen und das Verfassungsgericht anzurufen, wenn ein in diesem Verfahren anzuwendendes Gesetz verfassungswidrig erscheint. Allerdings steht es den mazedonischen Richtern zu, die Verfassung direkt anzuwenden und insofern ein Gesetz außer Acht zu lassen.[76] In Slowenien, Bosnien-Herzegowina und im Kosovo ist die Unterscheidung der abstrakten und konkreten Normenkontrolle klar und eindeutig vollzogen. Jedoch hat die bosnische Verfassung das Aussetzen des Verfahrens nicht als Pflicht der Fachgerichte statuiert.

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