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c) Die Verfassungsbeschwerde

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Die Verfassungsbeschwerde oder ähnliche Verfahren existieren in allen post-jugoslawischen Ländern. Der jugoslawischen Tradition entsprechend betrifft die Beschwerde allerdings – mit der Ausnahme des Kosovo – nie allgemeine, sondern nur individuelle Akte der öffentlichen Gewalt auf staatlicher oder lokaler Ebene. Voraussetzung ist die Verletzung eines der in der Verfassung gewährten Grundrechte, wobei sich die mazedonische Beschwerde als besonders restriktiv erweist, da nur drei der vierundzwanzig Grundrechte den Zugang zum Gericht eröffnen.[77] Die Beschwerde muss zudem in engem zeitlichen Abstand[78] zur angeblich grundrechtsbeeinträchtigenden Entscheidung eingelegt werden. In Serbien und Montenegro sowie in Bosnien-Herzegowina wird die Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen endgültige Gerichtsentscheidungen verstanden. Das Prinzip der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden kennt Ausnahmen vor allem bei langwierigen Verfahren,[79] um die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.

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