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d) Die anderen Verfahren
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Abgesehen von der Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde ist die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in allen hier interessierenden Ländern ebenfalls für horizontale und vertikale Kompetenzkonflikte vorgesehen. In den meisten Staaten besteht auch eine Kompetenz der Verfassungsgerichte für Anklagen gegen den Staatspräsidenten oder Wahlstreitigkeiten, etwas seltener bezüglich der Verfassungsmäßigkeit und/oder des Verbots von politischen Parteien[80] sowie zur Überprüfung von Maßnahmen, die im Notstand oder Kriegszustand getroffen werden.[81] Im Ganzen spielen diese Verfahren eine unerhebliche Rolle. Beträchtliche Bedeutung hat hingegen in Slowenien und Kroatien die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Volksentscheiden erlangt, auf die noch zurückzukommen sein wird.[82] In Bosnien-Herzegowina gibt es die meisten dieser „anderen“ Verfahren gar nicht. Dafür ist das Verfassungsgericht aber zuständig, wenn eine der bosniakischen, serbischen oder kroatischen Volksgruppen gegen einen Gesetzesentwurf ein Veto wegen Verletzung ihrer vitalen Interessen einlegt und das Parlament über das Vorliegen eines „vitalen Interesses“ keine Einigung erreicht. In diesem Fall entscheidet das Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens. Dieser Rechtsweg hatte längere Zeit einen gewissen Erfolg und hat zu einer sichtbaren Verminderung der Fälle beigetragen: Das Verfassungsgericht hat nämlich seine Prüfung nicht auf das Verfahren beschränkt, sondern auch auf das Vorliegen eines vitalen Interesses erstreckt, was eine abschreckende Wirkung entfaltet hat.