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IV. Umfang und Grenzen des Verbunds im europäischen Rechtsraum

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Was können die ehemaligen jugoslawischen Verfassungsgerichte zu Rechtsstaatlichkeit und Demokratie beitragen? Maßgeblich davon hängt ihre Einfügung in den europäischen Verfassungsgerichtsverbund ab. Die zunächst so schnell und scheinbar erfolgreich durchgeführte Transformation in Mittel- und Osteuropa hat sich in den letzten Jahren als ausgesprochen prekär entpuppt. In Ungarn hielt der Populismus mithilfe einer verfassungsrechtlichen Revolution Einzug, in Rumänien und Bulgarien gab die andauernde Korruption Anlass zu einem rechtsstaatlichen Monitoring durch die europäische Kommission, sodann wurde in Polen das Verfassungsgericht entmachtet und allgemein die richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt: dies sind die durch die Medien einer breiten Öffentlichkeit bekannten Nachrichten.[96]

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Viel weniger bekannt sind die Berichte über die wirtschaftliche und demokratische Krise in Slowenien, Kroatien und Serbien, den jugoslawischen „Lokomotiven“, ganz zu schweigen von den übrigen vier Ländern, deren demokratische Leistungen schon länger zu Skepsis veranlassen. Im Gegensatz zu Ungarn und Polen sind es nicht gesetzliche Änderungen, durch die in den zuletzt genannten drei Ländern die Krise in Erscheinung tritt. Sie manifestiert sich vielmehr leise, durch informelle Netzwerke und Verfahren, welche die offizielle Rechtsanwendung umgehen,[97] und durch die von den früheren Eliten vollbrachte Vereinnahmung des Staats[98] – ein ganz ähnlicher Vorgang wie in Putins Russland und in der Ukraine.

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Gerade deshalb sind die Verfassungsgerichte wichtige Akteure. Jedoch bleibt zu prüfen, inwiefern sie selbst von der Krise betroffen und demnach im Stande sind, eine eigenständige konstruktive Rolle wahrzunehmen. Gelingt es ihnen, sind sie willens und wenn ja, wie weit, sich für die Einbeziehung ihres Landes in den europäischen Rechtsraum einzusetzen? Und wie wirken sich solche Bemühungen auf die anderen Staatsgewalten sowie die Zivilgesellschaft aus? Diese Fragen sollen zunächst im Lichte des nationalen politischen Kräftespiels (1.), dann im weiteren Umfeld des europäischen Rechtsverbunds (2.) näher erläutert werden.

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