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i) Immaterialgüterrechte

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Patente, Marken, Gebrauchsmuster und eingetragene Designs gehen mit der Eintragung der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die entsprechenden Register sind lediglich zu berichtigen. Eine Eintragung ist jedoch nicht konstitutiv.

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IRd Gesamtrechtsnachfolge gehen weiter die bestehenden Lizenzen des übertragenden Rechtsträgers über.

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Der Übergang der Firma wird in § 18 gesondert geregelt.

Umwandlungsgesetz

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