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j) Immobiliareigentum

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Da auch das Eigentum an Grundstücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist für den Eigentumsübergang eine Grundbucheintragung nicht erforderlich. Dem übernehmenden Rechtsträger steht jedoch der Grundbuchberichtigungsanspruch gem § 894 BGB zu.

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Die zur Grundbuchberichtigung gem § 22 Abs 2 GBO erforderliche Zustimmung ist im Falle der Vorlage eines aktualisierten Registerauszugs entbehrlich.

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Zugunsten des übertragenden Rechtsträgers erteilte Eintragungsbewilligungen, Vormerkungen sowie Anwartschaften gehen ebenfalls auf den übernehmenden Rechtsträger über (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6). Gleiches gilt für dingliche Rechte wie Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte etc, es sei denn, deren Übergang ist vertraglich ausgeschlossen worden (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).

Umwandlungsgesetz

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