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n) Unternehmensverträge

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Wurden Unternehmensverträge zwischen einem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger geschlossen, so erlöschen diese mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung durch Konfusion (OLG Hamm WM 1988, 1164, 1168 ff, Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 18).

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Wurde ein Unternehmensvertrag zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und einem an der Verschmelzung unbeteiligten dritten Unternehmen abgeschlossen, so besteht dieser nach der Verschmelzung unabhängig davon fort, ob der übernehmende Rechtsträger abhängiges oder herrschendes Unternehmen ist (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 37; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 18). Unter den Voraussetzungen des §§ 297 Abs 1 AktG kann dem dritten unbeteiligten Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 19; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 37).

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Hat der übertragende Rechtsträger als herrschendes Unternehmen mit einem dritten, an der Verschmelzung nicht beteiligten Unternehmen einen Unternehmensvertrag abgeschlossen, so geht der Unternehmensvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (OLG Karlsruhe ZIP 1991, 101, 104; LG Bonn GmbHR 1996, 774; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 20). Für das abhängige Unternehmen kommt hier eine außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund in Betracht (LG Bonn GmbHR 1996, 774, 776).

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Ein Unternehmensvertrag, den der übertragende Rechtsträger als abhängiges Unternehmen abgeschlossen hat, geht mit Eintragung der Verschmelzung nach hM unter (OLG Karlsruhe WM 1994, 2023, 2024; LG Mannheim ZIP 1994, 1024; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 21; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 38; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 290 ff).

Umwandlungsgesetz

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