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p) Wettbewerbsverstoß

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Wird eine Gesellschaft, die wegen eines in ihrem Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstoßes (zB aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot) auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, während des Rechtsstreites auf eine andere Gesellschaft verschmolzen, haftet die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin gem § 20 Abs 1 nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen Umstand, der nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Gegen die übernehmende Gesellschaft kann der Anspruch nur unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet sein, wobei hierbei die personelle und sachliche Fortführung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (OLG Hamburg AG 2007, 868; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 60; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 320; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 41). Rechtspositionen zugunsten des übertragenden Rechtsträgers aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 319).

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