Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 305

IV. Glaubhaftmachung des Anspruchs

Оглавление

16

Die Gefährdung des Anspruchs durch die Verschmelzung ist von den Gläubigern glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich ausschließlich auf die Gefährdung. Das Bestehen der Forderung als solcher ist ggf zu beweisen (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 15; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 35; Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 36.1). Die Verschmelzung führt insoweit zu keinen Darlegungs- oder Beweiserleichterungen.

17

Für die Glaubhaftmachung der Gefährdung bestehen Beweiserleichterungen. Die Gefährdung muss überwiegend wahrscheinlich sein (Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 35). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben allen präsenten Beweismitteln insbes die Versicherung an Eides statt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 7) und die uneidliche Parteivernehmung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden, da die Gläubiger die genaue wirtschaftliche Lage der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Einzelnen nicht ermitteln können. Ausreichend sind deshalb Indizien für eine Gefährdung aus öffentlichen Quellen, also zB den veröffentlichten Jahresabschlüssen der beteiligten Rechtsträger (vgl hierzu im Einzelnen die Beispiele bei Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 36.2).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх