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III. Erlöschen der übertragenden Rechtsträger (§ 20 Abs 1 Nr 2)

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Die übertragenden Rechtsträger erlöschen ohne Abwicklung mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Einer bes Löschung bedarf es nicht.

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Gem § 25 Abs 2 UmwG wird das Fortbestehen der übertragenden Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzungen fingiert, iÜ sind die übertragenden Rechtsträger als Rechtssubjekt nicht mehr existent. Mit den übertragenden Rechtsträgern gehen auch die an ihnen bestehenden Anteile und ihre Organe unter (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 28).

Umwandlungsgesetz

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