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m) Prozesse

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Für schwebende Prozesse gelten §§ 246 iVm 239 ZPO entsprechend, so dass Prozesse unterbrochen werden können (BGH NJW 2004, 1528; sa Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 38; nach aA seien diese Vorschriften nicht passend, da diese nach ihrem Sinn und Zweck einen überraschenden Ausfall einer Prozesspartei voraussetzen, daher trete der übernehmende Rechtsträger automatisch und ohne Unterbrechung in den Prozess als Partei ein, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 55).

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Auch für schwebende Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozesse gegen den übertragenden Rechtsträger gilt § 246 ZPO.

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Für rechtskräftige Entsch gilt § 325 ZPO, etwaige Titel sind gem § 727 ZPO auf den übernehmenden Rechtsträger umzuschreiben (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 44; OLG München DB 1989, 1918; OLG Frankfurt BB 2000, 1000).

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Das Rubrum kann gem § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die Verschmelzung während des Verfahrens aktenkundig gemacht wird (BGH GmbHR 2004, 182, 183).

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