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l) Öffentlich-rechtliche Befugnisse und Verpflichtungen

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Auch bzgl öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen des übertragenden Rechtsträgers erfolgt grds ein Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu den Grenzen der Übertragbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen wird zunächst auf die Ausführungen zu § 171 Rn 3 verwiesen.

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Einzelne Verwaltungsakte knüpfen eine Erlaubnis jedoch an eine bestimmte Rechtsform bzw sind höchstpersönlicher Natur. Dies gilt bspw für die Erlaubnisse nach den §§ 2, 9, 13 PBefG, Maklererlaubnis nach § 34c GewO, Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO, Erlaubnis zum Betrieb eines Kreditinstituts nach §§ 32 ff KWG, Fernverkehrskonzession nach § 3 GüKG oder den §§ 2, 3 GastG. Diese Verwaltungsakte gehen mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers in der Regel unter (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 26; weitere Bsp bei Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 90). Etwas anderes kann dann gelten, wenn diese Erlaubnisse an persönliche Voraussetzungen eines Vertretungsorgans gebunden sind. Nimmt die betreffende Person beim übernehmenden Rechtsträger eine vergleichbare Position ein, kann im Einzelfall ein Übergang der Erlaubnis in Betracht kommen (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13). Sofern die Genehmigung an eine bestimmte Rechtsform geknüpft ist, kann diese übergehen, wenn der übernehmende ebenfalls eine zulässige Rechtsform iSd Erlaubnis hat (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13).

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Auch bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ist darauf abzustellen, ob diese höchstpersönlicher Natur sind. Soweit dies – wie meist – nicht der Fall ist, bspw bei Steuerschulden (vgl BFH GmbHR 2004, 263), gehen diese auf den übernehmenden Rechtsträger über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 92). Sanierungspflichten bei Altlasten (§ 4 Abs 3 S 1 BBodSchG) gehen ebenfalls über, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung bereits behördlich konkretisiert waren (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 27).

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Auch die Verpflichtungen aus ordnungsrechtlichen Verfügungen gehen regelmäßig über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 94 für ordnungsrechtliche Verfügungen, die auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet sind).

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