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k) Insolvenzanfechtung

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Wurden Rechtshandlungen gegenüber dem übertragenden Rechtsträger vorgenommen, die nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO anfechtbar sind, so ist das Anfechtungsrecht nach Eintragung der Verschmelzung gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger auszuüben.

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Gleiches gilt für Rechtshandlungen, die nach den Normen des AnfG anfechtbar sind.

Umwandlungsgesetz

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