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VI. Wirkungen der Eintragung (§ 20 Abs 2 )

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Gem § 20 Abs 2 soll Bestandskraft eintreten und die Wirksamkeit der Umw nach der Eintragung außer Streit gestellt werden (BGH ZIP 1993, 422). Dies gilt unabhängig von der Schwere eines Fehlers bei der Umwandlung, nur in krassen Ausnahmefällen soll Nichtigkeit in Betracht kommen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 33; Nichtigkeit etwa, wenn kein Umwandlungsfall nach § 1 UmwG vorliegt oder nicht zur Umwandlung zugelassene Rechtsträger beteiligt sind).

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Der Wortlaut des § 20 Abs 2 ist missverständlich. Eine Heilung fehlerhafter Rechtshandlungen wird gerade nicht geregelt. § 20 Abs 2 sieht lediglich vor, dass Rechtsfolge eines Mangels nicht die Unwirksamkeit der ab Eintragung geltenden Verschmelzungswirkungen iSd § 20 Abs 1 sein kann (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 374). Schadensersatzansprüche gem den §§ 25 ff können hingegen auch nach der Eintragung geltend gemacht werden. Eine Rückgängigmachung der Verschmelzung („Entschmelzung“), oder Ansprüche darauf, scheiden dagegen aus (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 6, 109; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 77 ff; nur Schadensersatzansprüche: Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 34; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 376 hält dagegen einen schuldrechtlichen Anspruch auf „Entschmelzung“ für denkbar).

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Ist der Verschmelzungsvertrag mangelhaft so sind die Bedingungen der Verschmelzung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 89; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 118; nach Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 40 soll auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und dem zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen ein „angemessener Vertragsinhalt“ gelten).

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Mängel des Kapitalerhöhungsbeschlusses sind für die Wirksamkeit der Verschmelzung unbeachtlich (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44). Ist der Kapitalerhöhungsbeschluss mangelhaft, fehlt er gänzlich, oder wurde die Kapitalerhöhung nicht in ausreichendem Maße durchgeführt, sind die fehlenden Anteile grds bspw durch eine weitere Kapitalerhöhung zu schaffen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91). Dieser Anspruch ist nach hM jedoch nicht erzwingbar, so dass in der Regel nur Schadensersatzansprüche bleiben (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91; Kübler in Semler/Stengel, § 21 Rn 96; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 121, Anspruch auf Schaffung von Anteilen sei erzwingbar).

Umwandlungsgesetz

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