Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 306

V. Geltendmachung des Anspruchs

Оглавление

18

Der Anspruch muss vom Gläubiger schriftlich angemeldet werden. Hierbei sind Grund und Höhe des Anspruchs anzugeben (Abs 1 S 1). Die Angabe des Grundes der Forderung reicht dann aus, wenn die Höhe des Anspruchs noch nicht feststeht (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 8; aA Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 17). In diesen Fällen sind die Umstände darzulegen, aus denen sich die Höhe des Anspruchs ergibt bzw ermitteln lässt.

19

Die Anmeldung kann an den übernehmenden oder an den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden. Zweckmäßigerweise wird sie an den übernehmenden Rechtsträger gerichtet, da der übertragende Rechtsträger durch die Verschmelzung erlischt. Auch wenn die Anmeldung an den übertragenden Rechtsträger gerichtet wurde und dieser bereits infolge der Verschmelzung erloschen ist, ist die Anmeldung aufgrund der mit der Verschmelzung eintretenden Gesamtrechtsnachfolge wirksam (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 18).

20

Die Anmeldung hat innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung (§ 19 Abs 3) zu erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Mit Fristablauf ist der Anspruch erloschen. Auf die Kenntnis der Gläubiger von der Bekanntmachung der Verschmelzung kommt es nicht an. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 5; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 39; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 8, 12). Eine trotz Fristablauf gestellte Sicherheit kann nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) zurückverlangt werden. Die Frist kann nicht allg verkürzt werden. Eine Verkürzung der Frist im Einzelfall durch einzelvertragliche Vereinbarung ist jedoch denkbar. Eine vertragliche Verlängerung der Frist ist ebenfalls zulässig. Erfolgt die Fristverlängerung im Verschmelzungsvertrag, stellt dies einen Vertrag zugunsten Dritter dar (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 20; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 39). Die Frist beginnt für die jeweiligen Gläubiger mit der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind. Da die Eintragung für die übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen kann, ist die konkrete Frist für jeden beteiligten Rechtsträger und damit für die Gläubiger jedes beteiligten Rechtsträgers gesondert zu ermitteln.

21

Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung muss nicht bis zur Bekanntmachung der Eintragung abgewartet werden. Eine vorherige Geltendmachung ist zulässig (bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung muss der Anspruch nach § 122j in den dort genannten Fällen zwei Monate nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs geltend gemacht werden. Auf die Eintragung kommt es hier nicht an).

22

Das Verlangen auf Sicherheitsleistung muss in dem Antrag nicht ausdrücklich formuliert sein. Es reicht aus, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger Sicherheitsleistung verlangt.

23

Nach Abs 1 S 3 hat das Registergericht in seiner Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung die Gläubiger auf das Recht zur Geltendmachung der Sicherheitsleistung hinzuweisen. Unterlässt das Registergericht diesen Hinweis, kann dies zu Amtshaftungsansprüchen (Art 34 GG iVm § 839 BGB) führen (Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 62; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 10; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 6). Gleichwohl beginnt die Frist auch mit der unvollständigen Bekanntmachung zu laufen (Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 22 Rn 20; Grunewald in Lutter, § 22 Rn 20).

24

Die Hinweispflicht des Abs 1 S 3 trifft lediglich die Registergerichte. Die Organe der beteiligten Rechtsträger sind zur Veröffentlichung etwaiger Hinweise nicht verpflichtet. Dies gilt auch für solche Rechtsträger, die nicht in einem Register eingetragen sind. In diesen Fällen ist in die Registerbekanntmachung des in einem Register eingetragenen beteiligten Rechtsträgers der Hinweis auch für die Gläubiger des nicht in einem Register eingetragenen beteiligten Rechtsträgers aufzunehmen (Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn. 64, 65).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх