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V. Heilung von Beurkundungsmängeln (§ 20 Abs 1 Nr 4)

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Gem § 20 Abs 1 Nr 4 werden Mängel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und ggf erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen geheilt.

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Praktisch bedeutsam ist die Heilung nicht beurkundeter Nebenabreden mit der Eintragung der Verschmelzung, soweit diese den Anteilsinhabern bei der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses vorlagen (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 369; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32).

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§ 20 Abs 1 Nr 4 erfasst allein Mängel der Beurkundung des Verschmelzungsvertrages, nicht erfasst werden Beurkundungsmängel des Verschmelzungsbeschlusses oder etwaiger Kapitalerhöhungsbeschlüsse (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32). Soweit das AktG einschlägig ist, kann durch die Eintragung der Verschmelzung im Einzelfall außerdem eine Heilung nach § 242 AktG eintreten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32).

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