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I. Allgemeines

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Die Vorschrift des § 22 regelt das Recht auf Sicherheitsleistung für Gläubiger eines an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers. Sie ist Teil der Gläubigerschutzbestimmungen des UmwG. Neben das Recht auf Sicherheitsleistung treten insbes Schadensersatzansprüche nach §§ 25 ff. Außerdem finden die Kapitalaufbringungsvorschriften zugunsten der Gläubiger auch iRd Verschmelzung Anwendung (vgl dazu auch Ihrig GmbHR 1995, 622).

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Die Bestimmung des § 22 gilt für alle Verschmelzungsfälle, auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Über die Verweisungen in den §§ 125, 204 und 176 gilt sie auch für Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung.

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Der Vorschrift des § 22 liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verschmelzung für die Gläubiger aller beteiligten Rechtsträger mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers erhalten einen neuen Schuldner; ihr bisheriger Schuldner geht unter. Für die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers besteht das Risiko, dass sich die Vermögensverhältnisse ihres Schuldners aufgrund der Übernahme des möglicherweise negativen Vermögens des übertragenden Rechtsträgers verschlechtern. Das UmwG gewährt aufgrund der sowohl für die Gläubiger des übertragenden als auch für die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers bestehenden Risiken beiden Personenkreisen das Recht auf Sicherheitsleistung. Nach der bis zum UmwG geltenden Rechtslage nach § 347 AktG aF konnten Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers Sicherheit nur verlangen, wenn sie den Nachweis erbrachten, dass ihre Forderungen gefährdet sind. Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers konnten hingegen nach alter Rechtslage stets Sicherheitsleistung verlangen. Die Gleichbehandlung beider Gläubigergruppen durch § 22 ist auch deshalb sinnvoll und notwendig, weil in aller Regel nicht die Vermögensverhältnisse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger dafür maßgebend sind, welcher Rechtsträger der übertragende und welcher der übernehmende Rechtsträger ist. Hierfür sind vielmehr ganz unterschiedliche und für die Gläubiger nicht vorhersehbare oder beherrschbare Gründe ausschlaggebend (zB die Höhe einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer oder der entstehenden Kosten, die Reduzierung von Anfechtungsrisiken oder „optische“ Gründe, wonach die eine beteiligte Gesellschaft unter keinen Umständen untergehender Rechtsträger sein darf).

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Die Vorschrift des § 22 ist kein Schutzgesetz iSd § 823 Abs 2 BGB (ebenso Grunewald in Lutter, § 22 Rn 31; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 67; Schröer DB 1999, 317, 323; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 4; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 22; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 13). Normadressat des § 22 ist der übernehmende Rechtsträger. Die Organe des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht unmittelbar verpflichtet. Bei Verstößen gegen § 22 können die Organe deshalb nicht unmittelbar über § 823 Abs 2 BGB in Anspruch genommen werden. Vielmehr kommt eine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers für Fehlverhalten ihrer Organe über § 31 BGB in Betracht (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 13).

Umwandlungsgesetz

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