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5. Bedingung und Befristung

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Ein Verschmelzungsvertrag kann unter einer Bedingung oder Befristung abgeschlossen werden (Drygala in Lutter, § 4 Rn 34; Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 17 ff; Körner/Rodewald BB 1999, 853). Die Zulässigkeit einer Bedingung ergibt sich bereits aus § 7 S 1. Für eine Befristung gilt Entspr.

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Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung führt dazu, dass die Verschmelzung insgesamt erst in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden kann, wenn die Bedingung oder Befristung eingetreten ist. Wird die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen, obgleich die aufschiebende Bedingung oder Befristung noch nicht eingetreten ist, ist die Verschmelzung nach § 20 Abs 2 dennoch wirksam. Aufschiebende Bedingung oder Befristung laufen in diesem Fall ins Leere (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 11).

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Ist eine auflösende Bedingung oder Befristung vereinbart, kann sie lediglich bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ihre Wirkung entfalten. Tritt die auflösende Bedingung oder Befristung vor Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ein, ist die Verschmelzung unwirksam. Nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ist der übertragende Rechtsträger untergegangen. Auflösende Bedingung oder Befristung laufen dann ins Leere. Ihr Eintritt kann den übertragenden Rechtsträger nicht wieder entstehen lassen. Auflösende Bedingung oder Befristung sind also nur insoweit wirksam, als der Zeitpunkt oder das Ereignis vor Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister eintritt (Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 25; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 7 Rn 4).

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Der Bedingungseintritt muss innerhalb des achtmonatigen Rückwirkungszeitraums nach § 17 Abs 2 S 4 liegen (lediglich der Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Registergericht kann auch zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden). Ist dies nicht der Fall, müssen geänderte und auf einen neuen Stichtag abstellende Unterlagen beim Registergericht eingereicht werden (vgl unter § 7 Rn 11 sowie bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 19).

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