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6. Kosten

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Für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist eine doppelte Geschäftsgebühr zu entrichten (§ 3 Abs 2 GNotKG iVm Anl 1 Nr 21100 KV). Geschäftswert ist das Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers ohne Abzug von Verbindlichkeiten, aus Vereinfachungsgründen der Betrag der Aktivseite der Bilanzsumme (abzüglich eines Verlustvortrags). Der Geschäftswert ist auf 10 Mio EUR begrenzt (§ 107 Abs 1 GNotKG). Werden in derselben notariellen Urkunde Verzichtserklärungen abgegeben, sind sie gegenstandsgleich und führen zu keinen zusätzlichen Notarkosten. Zu den anfallenden Kosten vgl iÜ die Erläuterungen unter §§ 6, 8 und 9.

Umwandlungsgesetz

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