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1. Name/Firma und Sitz, Abs 1 Nr 1

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Zur Identifizierung der Parteien des Verschmelzungsvertrags schreibt Abs 1 Nr 1 die Aufnahme des Namens oder der Firma und des Sitzes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Verschmelzungsvertrag vor. Die Angaben von Firma und Sitz müssen den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen und den Eintragungen in den Registern der betreffenden Rechtsträger entsprechen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 11; Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11). Auf die Zulässigkeit von Firma oder Sitz kommt es im Einzelfall nicht an. Es sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen, da nur sie die notwendige Identifizierung ermöglichen. Da auf Gesellschaftsvertrag/Satzung und Registereintragung abzustellen ist, werden die Angaben zur Firma regelmäßig auch einen Hinweis auf die Rechtsform des beteiligten Rechtsträgers enthalten.

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Ist im Einzelfall eine Firmenänderung oder Sitzverlegung beschlossen, jedoch noch nicht im Register eingetragen, ist, wenn die Registereintragung konstitutive Bedeutung hat, die noch gültige Firma bzw der noch gültige Sitz zwingend in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen (Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 5) und zusätzlich ein Hinweis auf die künftige Firmierung bzw den künftigen Sitz zu geben (Beispiel: übertragender Rechtsträger ist die X GmbH [künftig unter Y GmbH firmierend]). Da die Änderung von Firma bzw Sitz während der Dauer des Verschmelzungsverfahrens wirksam werden kann, ist die Angabe auch des künftigen Sitzes bzw der künftigen Firma erforderlich (von Bedeutung können die vorgenannten Grundsätze insbes bei sog Kettenverschmelzungen sein).

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Bei der Verschmelzung durch Neugründung ist die künftige Firma und der künftige Sitz des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag zu nennen.

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Es muss im Verschmelzungsvertrag weiter angegeben werden, welcher Rechtsträger der übertragende und welcher Rechtsträger der übernehmende Rechtsträger ist (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11; Drygala in Lutter, § 5 Rn 13).

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Sollen im Zuge der Verschmelzung die Firma des übernehmenden Rechtsträgers geändert oder dessen Sitz verlegt oder für den übernehmenden Rechtsträger ein Doppelsitz (zur Zulässigkeit eines Doppelsitzes vgl zB bei Hüffer/Koch AktG, § 5 Rn 10 mwN) geschaffen werden, ist die Aufnahme der künftigen Firma bzw des künftigen Sitzes als fakultativer Bestandteil in den Verschmelzungsvertrag zu empfehlen. Zum zwingenden Mindestinhalt gehören diese Angaben hingegen nicht, da für die notwendige Identifizierung der beteiligten Rechtsträger auf die bei Abschluss des Vertrages geltenden Regelungen abzustellen ist und die für die Zukunft vereinbarten Maßnahmen hierfür nicht erforderlich sind.

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Die Angabe der gesetzlichen Vertreter der beteiligten Rechtsträger gehört nicht zum Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags. Die am Abschluss des notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags beteiligten Organmitglieder können der betreffenden notariellen Urkunde entnommen werden (Drygala in Lutter, § 5 Rn 13; aA Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11, wonach auch der gesetzliche Vertreter anzugeben ist).

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