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8. Durchsetzung des Vertrags

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Der wirksame Verschmelzungsvertrag begründet klagbare Ansprüche auf Durchführung der Verschmelzung. Es können alle zur Durchführung der Verschmelzung erforderlichen Handlungen im Grundsatz eingeklagt werden (vgl Schröer in Semler/Stengel, § 4 Rn 45; Drygala in Lutter, § 4 Rn 36; Mayer in Widmann/Mayer § 4 Rn 61). Im Einzelnen gilt:

Geklagt werden kann auf die Erfüllung der verschmelzungsvertraglichen Verpflichtungen (Durchführung der Verschmelzung, Vornahme einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung, vgl Mayer in Widmann/Mayer, § 4 Rn 61; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 4 Rn 11).
Möglich sind Klagen gegen den übertragenden Rechtsträger auf Erstellung einer Schlussbilanz sowie zur Bestellung des Treuhänders nach § 71 Abs 1. Die Vollstreckung erfolgt, über unvertretbare Handlungen, nach § 888 ZPO.
Sowohl der übernehmende Rechtsträger (die neuen Aktien) als auch der übertragende Rechtsträger (die zu tauschenden alten Aktien) haben die Aktien dem Treuhänder zu übergeben. Die Vollstreckung eines entspr Urteils richtet sich hierbei nach § 883 ZPO.
Der übertragende Rechtsträger hat gegen den übernehmenden Rechtsträger einen Anspruch auf Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister. Die Vollstreckung kann nach § 894 ZPO erfolgen. Für einen entspr Anspruch des übernehmenden Rechtsträgers gegen den übertragenden Rechtsträger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers nach § 16 Abs 1 S 2 berechtigt ist, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers anzumelden.

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Sowohl der übernehmende als auch die übertragenden Rechtsträger sind iÜ verpflichtet, unberechtigten Klagen gegen die Wirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse entgegenzutreten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 23).

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Anspruchsberechtigt sind jeweils die beteiligten Rechtsträger. Die Ansprüche werden durch deren Organe geltend gemacht. Unmittelbare Ansprüche der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger bestehen hingegen nicht. Sie sind nicht Partner des Verschmelzungsvertrags. Der Verschmelzungsvertrag als Ganzes ist kein Vertrag zugunsten Dritter (Drygala in Lutter, § 4 Rn 38). Die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger können eine beschlossene Verschmelzung vielmehr nur über ein etwa bestehendes Weisungsrecht (bei der GmbH oder der PersHandelsGes) oder – mittelbar – über die Drohung mit etwa bestehenden Schadensersatzansprüchen durchsetzen.

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Einzelne verschmelzungsvertragliche Regelungen können allerdings als vertragliche Bestimmungen zugunsten Dritter angesehen werden. Dies gilt zB für Ansprüche der Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger auf Anteilsgewährung bzw auf bare Zuzahlungen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 3). Eine Geltendmachung dieser Ansprüche unmittelbar durch die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger ist möglich. Die Ansprüche sind gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten. Sie können nur durchgesetzt werden, wenn der übernehmende Rechtsträger über die zu gewährenden Anteile bereits verfügt. Dies ist der Fall, wenn eigene Anteile verwendet werden sollen oder eine notwendige Kapitalerhöhung bereits beschlossen ist. Unterlassen die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers hingegen die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung, gehen die Ansprüche ins Leere (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 22; vgl nachfolgend Rn 34).

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Ansprüche gegen die Anteilsinhaber eines übernehmenden Rechtsträgers auf Beschl einer zur Durchführung der Verschmelzung notwendigen Kapitalerhöhung oder auf Beschl von im Verschmelzungsvertrag etwa vereinbarten Gesellschaftsvertrags- oder Satzungsänderungen beim übernehmenden Rechtsträger bestehen nur, wenn sich die Anteilsinhaber hierzu gesondert schuldrechtlich verpflichtet haben. Der Verschmelzungsvertrag als solcher bindet nur die beteiligten Rechtsträger selbst, nicht jedoch deren Anteilsinhaber. Haben allerdings die Anteilsinhaber einem Verschmelzungsvertrag zugestimmt, dessen Vollzug eine Kapitalerhöhung erfordert bzw in dem Satzungsänderungen vereinbart sind, kann jedenfalls von den zustimmenden Anteilsinhabern eine Beschlussfassung der Kapitalerhöhung bzw der Satzungsänderung verlangt werden.

Umwandlungsgesetz

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