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7. Wirksamwerden des Vertrags, Zustimmungserfordernisse

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Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Anteilseignerversammlungen der beteiligten Rechtsträger. Die Zustimmung hat Außenwirkung. Bis zur Erteilung der Zustimmung ist der Verschmelzungsvertrag schwebend unwirksam (zum Schwebezustand von Umw ausgelöst durch Anfechtungsklagen Kiem ZIP 1999, 173). Gleiches gilt, wenn nach § 13 zusätzlich die Zustimmung einzelner Anteilsinhaber zu dem Verschmelzungsbeschluss notwendig ist. Der Verschmelzungsvertrag wird dann erst wirksam, wenn auch die notwendigen Zustimmungen sämtlich erteilt sind.

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Auch ohne Zustimmung der Anteilsinhaber entfaltet der beurkundete Verschmelzungsvertrag jedoch bereits Rechtswirkungen unter den Parteien des Verschmelzungsvertrags. So sind die Organe der beteiligten Rechtsträger verpflichtet, die notwendigen Zustimmungen der Anteilsinhaber zu dem Verschmelzungsvertrag einzuholen (Schröer in Semler/Stengel, § 4 Rn 25; Kiem ZIP 1999, 173).

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Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verschmelzungsvertrags (nicht der Verschmelzung als solcher: diese wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam) ist zu unterscheiden: Stimmen die Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger dem bereits notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zu, wird der Verschmelzungsvertrag wirksam, wenn ihm die Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger zugestimmt haben und auch die ggf nach § 13 abzugebenden Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber erteilt sind. Haben die Anteilseigner hingegen dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zugestimmt, wird der Verschmelzungsvertrag wirksam, wenn er nach Erteilung der Zustimmungen in der Fassung beurkundet wird, der die Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger zugestimmt haben. Der Vertrag muss in diesem Fall mit dem Entwurf, dem die Anteilseigner zugestimmt haben, identisch sein. Stimmen die Anteilseigner eines beteiligten Rechtsträgers dem Verschmelzungsvertragsentwurf (oder dem beurkundeten Vertrag) nur in abgeänderter Form zu, liegt darin die Ablehnung des vorgelegten Vertrags, verbunden mit dem Angebot an die anderen beteiligten Rechtsträger auf Abschluss des Verschmelzungsvertrags in geänderter Fassung (§ 150 Abs 2 BGB). Das Verschmelzungsverfahren muss dann für den geänderten Vertrag neu durchlaufen werden (vgl zur Bindung von Verschmelzungsbeschlüssen und zur Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags auch bei § 4 Rn 44 ff und § 13 Rn 25 ff).

Umwandlungsgesetz

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