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I. Allgemeines

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Die Bestimmung des § 5 Abs 1 legt für jeden Verschmelzungsvertrag bestimmte Mindestangaben zwingend fest. Diese Mindestangaben gelten für sämtliche Verschmelzungen und für alle nach § 3 verschmelzungsfähigen Rechtsträger. Durch den vorgeschriebenen Mindestinhalt soll ein Mindeststandard für alle Verschmelzungen erreicht und eine ausreichende Information der Anteilsinhaber und der Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gewährleistet werden (vgl Drygala in Lutter, § 5 Rn 2; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 1).

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Abs 2 enthält Erleichterungen für die Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft. Da in diesen Fällen ein Anteilstausch nicht erforderlich ist, können die entspr Angaben nach Abs 1 Nr 2–5 im Verschmelzungsvertrag entfallen.

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Durch die in Abs 3 geforderte Zuleitung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat soll die Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen über die Verschmelzung sichergestellt werden. Die Zuleitung an den Betriebsrat ist dem Registergericht gegenüber bei Anmeldung der Verschmelzung nachzuweisen (§ 17 Abs 1).

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Die Regelungen in Abs 1 Nr 1–8 entsprechen den Anforderungen nach Art 5 Abs 2 der Dritten Richtlinie. Inhaltlich entspr Regelungen waren bereits in den – aufgehobenen – §§ 340 Abs 2 AktG, 21 KapErhG und 44a Abs 3 VAG enthalten. Die Regelungen des Abs 1 Nr 9 und des Abs 3 wurden durch das UmwG neu eingeführt; eine dem Abs 3 inhaltlich vergleichbare Regelung war bereits in § 2 Abs 4 SpTrUG enthalten. § 5 Abs 2 UmwG geht auf Art 24 S 2 der Verschmelzungsrichtlinie zurück. Er entspricht inhaltlich dem ursprünglichen § 352b Abs 2 AktG aF.

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Für den Spaltungs- und Übernahmevertrag sowie den Spaltungsplan gelten nach §§ 126, 136 S 2 UmwG entspr Regelungen. Für den Formwechsel ist der zwingende Inhalt des UmwB in § 194 festgelegt (vgl hierzu auch die Darstellung bei Kallmeyer ZIP 1994, 1746).

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Nicht unter die für den Verschmelzungsvertrag maßgebenden Regelungen fallen Absichtserklärungen, Grundsatzvereinbarungen etc, die die beteiligten Parteien treffen, um Grundzüge oder die unternehmerische Gesamtkonzeption der Zusammenführung zu regeln. Lediglich wenn hierbei bereits bestimmte Punkte des Verschmelzungsvertrags verbindlich festgeschrieben werden sollen, finden die für den Vorvertrag zum Verschmelzungsvertrag geltenden Grundsätze Anwendung (vgl dazu unter § 4 Rn 41 sowie Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 1).

Umwandlungsgesetz

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