Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 73

III. Vertragsentwurf

Оглавление

35

Aus § 4 Abs 2 ergibt sich, dass der Beschlussfassung der Anteilseigner über die Verschmelzung auch ein schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrags zugrunde gelegt werden kann. Der Verschmelzungsvertrag kann somit vor oder nach der Beschlussfassung der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger geschlossen werden. Diese Rechtslage entspricht der Rspr des BGH (BGHZ 82, 188) und der Regelung in § 340 Abs 1 AktG aF.

36

Einziger Unterschied zwischen Vertragsentwurf und endgültigem Verschmelzungsvertrag ist das Fehlen der notariellen Beurkundung. IÜ sind die Voraussetzungen für Vertrag und Vertragsentwurf gleich. Der Vertragsentwurf muss somit von den Vertretungsorganen der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger (vgl dazu oben Rn 12) aufgestellt werden. Er muss inhaltlich vollständig sein. Er muss also alle erforderlichen Vertragsbestandteile enthalten. Soweit auf Anlagen verwiesen wird, sind auch die Anlagen dem Vertragsentwurf beizufügen. Der Vertragsentwurf ist von den aufstellenden Organen in vertretungsberechtigter Zahl privatschriftlich zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die zuständigen Organe den Entwurf aufgestellt haben.

37

Wird den Anteilseignern lediglich der Verschmelzungsvertragsentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt, mag dies in der Praxis ein Indiz dafür sein, dass sich die zuständigen Organe der erforderlichen Mehrheit der Anteilseigner für die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag nicht sicher sind. Andererseits lässt sich bei Vorlage lediglich des Entwurfs der Anfall von Beurkundungskosten vermeiden, wenn die Zustimmung der Anteilseigner nicht gesichert ist oder Änderungen des Verschmelzungsvertrags zu erwarten sind.

38

Ist der Verschmelzungsvertrag bereits notariell beurkundet, können die Anteilseigner ihm entweder zustimmen oder ihn ablehnen. Wird dagegen den Anteilseignern ein Vertragsentwurf zur Zustimmung vorgelegt, kann er auch mit geändertem Inhalt beschlossen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn durch entspr Fassung der Tagesordnung klar zum Ausdruck gebracht würde, dass dem Entwurf nur wie vorgeschlagen zugestimmt werden kann oder er im Ganzen abgelehnt werden muss (aA Drygala in Lutter, § 4 Rn 16 Fn 2 und Schröer in Semler/Stengel, § 4 Rn 19, wonach dem Vertragsentwurf stets nur insgesamt zugestimmt oder er gänzlich abgelehnt werden kann). Wird dem Vertragsentwurf nur mit Änderungen zugestimmt, ist dies als neues Angebot an die übrigen beteiligten Rechtsträger zu werten. Stimmen Organe und Anteilseigner der abgeänderten Form zu, kommt die Verschmelzung auf der geänderten Grundlage zustande; andernfalls ist sie gescheitert.

39

Denkbar ist es, den Anteilseignern inhaltlich unterschiedliche Vertragsentwürfe alternativ zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Möglich ist weiter, dass lediglich für einzelne Vertragsbestandteile Alternativen zur Abstimmung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche zur Abstimmung gestellten Alternativen mit den übrigen beteiligten Rechtsträgern abgestimmt sind und die Informations- und Einberufungsvoraussetzungen für sämtliche Alternativen eingehalten sind (ebenso Mayer in Widmann/Mayer § 4 Rn 12).

40

Stimmen die Anteilseigner dem vorgelegten Vertragsentwurf zu, ist der Vertrag wie beschlossen und ohne inhaltliche Änderungen notariell zu beurkunden.

41

Soll ein Vorvertrag auf Abschluss eines Verschmelzungsvertrags geschlossen werden – die beteiligten Rechtsträger verpflichten sich hiernach zum Abschluss eines Verschmelzungsvertrags – gilt § 4 Abs 1 entspr (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 8). Der Vorvertrag, der die wesentlichen Elemente des abzuschließenden Verschmelzungsvertrags enthalten muss, ist überdies notariell zu beurkunden (§ 6; Drygala in Lutter, § 6 Rn 2); Gleiches gilt für Vorverträge, die ein selbstständiges Strafversprechen für den Fall enthalten, dass die Verschmelzungsbeschlüsse nicht gefasst oder der Verschmelzungsvertrag nicht geschlossen wird (LG Paderborn NZG 2000, 899 ff; aA Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 51).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх